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Verein

Der Iserlohner EC e.V. wurde am 25.04.1994 gegründet und feiert somit im kommenden Jahr sein 30-jähriges Bestehen. Das im Namen enthaltene EC steht neben Eishockey Club gleichzeitig für die letzten beiden Buchstaben des vorangegangenen ECDs. Es soll dokumentieren, dass die Tradition des Eishockeys im Sauerland beibehalten und auf den neuen Club übertragen wurde.

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere des Eishockeysports.

Satzung

Iserlohner EC e.V.

Seeuferstraße 25
58636 Iserlohn

gegr. 25.04.1994

Fassung vom 29.06.1995 / eingetragen am 04.10.1996

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Iserlohner EC e.V. und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Iserlohn.

§ 2 Zweck des Vereines

1. Der Verein will Mitglied des Landeseissport-Verbandes NRW e.V. und des Deutschen Eishockey-Bundes e.V.
werden und die Mitgliedschaft beibehalten. Der Verein und seine Einzelmitglieder erkennen die Verbindlichkeit des Satzungswerkes des Eissport-Verbandes NRW e.V. einschließlich des in der Satzung geregelten Sportrechtsweges – in seiner jeweiligen Fassung – an. Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich den Entscheidungen der Verbandsinstitution des Eissport-Verbandes NRW e.V. Der Verein und seine Einzelmitglieder erkennen die Satzung des Deutschen Eishockey-Bundes einschließlich deren Ordnungen in den jeweiligen Fassungen an und unterwerfen sich der Satzung sowie der Ordnung des Deutschen Eishockey-Bundes sowie den Entscheidungen der DEB-Organe.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO). Änderungen im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem DEB, dem LEV und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

5. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, insbesonders des Eishockeysports.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– Abhalten von geordneten Sport- und Spielübungen
– Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
– Nachwuchsarbeit.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.05. eines jeden Jahres und endet am 30.04. des folgenden Jahres.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Ebenso können Personenvereinigungen die Mitgliedschaft erwerben.

Die Mitgliedschaft unterteilt sich in:
a) ordentliche Mitglieder
b) Nachwuchsmitglieder
c) Ehrenmitglieder/Fördermitglieder

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand bzw. den Nachwuchsabteilungsvorstand zu richten.
Diese entscheiden über die Aufnahme des Antragstellers. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

3. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand durch Beschluß mit 2/3 Mehrheit.
Die Ehrenmitgliedschaft wird an Personen verliehen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

4. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austrittserklärung (Kündigung der Mitgliedschaft)
b) Ausschluß
c) Streichung aus der Mitgliederliste
d) Tod.

5. Der Austritt ist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres möglich und dem Vorstand bis 31. Dezember durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

6. Der Ausschluß erfolgt bei schwerwiegenden Verstößen des Mitgliedes gegen die Satzung oder die guten Sitten. Der Ausschluß erfolgt durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes. Er wird sofort wirksam und kann nicht angefochten werden.

7. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages in Verzug ist und einer zweimaligen Mahnung nicht nachkommt.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder haben insbesondere folgende Rechte:

1. Die Teilnahme an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung. Stimmrecht mit beschließender Stimme haben alle Mitglieder.

2. Nutzung der Sportstätten und Einrichtungen, die dem Verein zur Verfügung stehen, nach den Festlegungen der Trainings- und Wettkampfordnung bzw. spezieller Nutzungsverordnung.

3. Versicherungsschutz gegen Sportunfälle durch die vom Verein bestehende Versicherung bei der Sporthilfe.

4. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge, Anfragen, Vorschläge und Beschwerden schriftlich einzureichen, sowie schriftlich Aufklärung über Angelegenheiten des Vereins zu verlangen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:

1. Befolgung der Satzung des Vereins, der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sowie der Satzung der Organisationen, deren Mitglied der Verein ist.

2. Entrichtung der von der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge nach den Bedingungen der Finanzordnung.

3. Einhaltung der Bedingungen der abgeschlossenen Förder- und Leistungsverträge.

4. Einhaltung der vom Verein in seinen Abteilungen erlassenen Spiel- und Disziplinarordnungen.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem:

a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden

2. Der Vorstand zu a) und b) wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, wird der Verein von dem verbleibenden Vorstandsmitglied vertreten.

3. Der Vorstand leitet den Verein nach den Vorschriften der Satzung und den Beschlüssen der Mitglieder- versammlung.

4. Der Vorstand kann mit Beschluß
– Beauftragte zur Erfüllung von Teilaufgaben einsetzen und
– die Durchführung von Teilaufgaben bzw. Bearbeitung von Geschäftsbereichen Dritten vertraglich übertragen.

5. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dritten kann mit Beschluß des Vorstandes Vollmacht zur Vertretung erteilt werden.

6. Im Innenverhältnis vertreten der Vorsitzende oder der Stellvertreter des Vorsitzenden insgesamt sowie die Vorstandsmitglieder im Umfang ihres Geschäftsbereiches.

7. Anstellungsverträge mit Mitarbeitern sowie Förder- bzw. Leistungsverträge mit Sportlern werden vom 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden gemeinsam abgeschlossen, oder jeweils einer der vorgenannten alleine mit einem vom Vortand Beauftragten.

8. Für die Bestellung und Funktion des Nachwuchsabteilungsvorstandes gelten die Bestimmungen entsprechend innerhalb der Abteilung und deren Mitgliederversammlung.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zur Teilnahme sind alle Mitglieder, die älter als 18 Jahre sind, berechtigt.

2. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben beschließende Stimme in der Mitglieder- versammlung und sind in die Organe des Vereins wählbar.

3. Die Mitgliederversammlung findet bis 30. Juni des laufenden Jahres als Jahreshauptversammlung statt.
Sie kann bei wichtigen Gründen oder auf Forderung von 25 % der stimmberechtigten Mitglieder vom Vorstand zu jeder Zeit einberufen werden.

4. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mittels Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen (gemeint sind der Iserlohner Kreisanzeiger, sowie die Westfälische Rundschau) mindestens 2 Wochen vor den Versammlungstermin.

Anträge von Mitgliedern können nur behandelt werden, wenn sie wenigstens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich per eingeschriebenen Brief beim Vorstand eingehen.

5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung übernimmt der 1. Vorsitzende. Er kann ein anderes Vereinsmitglied oder einen Angestellten des Vereins mit der Versammlungsleitung beauftragen.

6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
– die Wahl des Vorstandes
– die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Festsetzung der Beitragshöhe
– die Entlastung des Vorstandes und der Organe für das abgelaufene Geschäftsjahr
– den Zusammenschluß mit anderen Vereinen sowie die Auflösung des Vereins.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

§ 10 Nachwahl des Vorstandes

Scheiden während der Amtsperiode Vorstandsmitglieder aus und erfordert die Arbeitsfähigkeit eine umgehende
Neubesetzung, erfolgt eine kommissarische Berufung durch den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 11 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vortandes Abteilungen gegründet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich tätig zu sein.

§ 11 a Nachwuchsabteilung

1. Der Verein unterhält eine Nachwuchsabteilung, die mit ihren Mannschaften am Spielbetrieb der jeweiligen Altersstufen teilnehmen.

2. Die Nachwuchsabteilung wählt ihren eigenen Abteilungsvorstand, der aus: 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 1. Kassierer und 2. Kassierer, Geschäftsführer, Schriftführer, Pressewart und Jugendwart besteht.
Der Abteilungsvorstand nimmt die Interessen der Nachwuchsabteilung gegenüber dem Vorstand des Vereins wahr.
Er kann im Rahmen des aufgestellten Haushaltsplanes selbständig geschäftsmäßig tätig werden.
Dieser bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes des Vereins.
Der Abteilungsvorstand ist ermächtigt bei Wegfall eines Vorstandsmitgliedes aus seiner Mitte kommissarisch Ersatz zu bestellen.

3. Die Nachwuchsabteilung stellt eigenverantwortlich einen Haushaltsplan auf.
Der Vortand des Vereins wird die Nachwuchsabteilung bei deren Aktivitäten zur Deckung des Haushalts nachhaltig unterstützen.
Er trägt mindestens 30 % des Etats. Die Einzelheiten werden zwischen Vorstand und Abteilungsvorstand abgestimmt.

4. Der Abteilungsvorstand der Nachwuchsabteilung ist verantwortlich für die gesamte sportliche und organisatorische Abwicklung der Abteilung.
Zum Wohl des Vereins haben der Abteilungsvorstand und der Vortand des Vereins sich wechselseitig entsprechend zu unterrichten.

5. Sollten Spieler, die durch die Nachwuchsabteilung ausgebildet wurden und spielberechtigt sind, an einen anderen abgegeben oder ausgeliehen werden, bedarf dieser Transfer der Zustimmung des Vorstandes der Nachwuchsabteilung.
Der Transfererlös fällt bei Übergang in die Seniorenabteilung und sofortigen Transfer an einen dritten Verein zu 50 % an die Nachwuchsabteilung. Dieser Prozentsatz verringert sich jährlich um 10 %.

6. Bei Eintritt in den Verein haben die eintretenden Mitglieder zu erklären, ob sie der Nachwuchsabteilung angehören wollen. Dies wird auf dem Mitgliedsantrag kenntlich gemacht. Die Nachwuchsabteilung hält ihre eigenen Abteilungsversammlungen ab.
Die Einzelheiten legt die Nachwuchsabteilung in einer Abteilungsordnung fest.
Die Nachwuchsabteilung setzt die Vereinsbeiträge, die Aufnahmegebühr und sonstige Beiträge der Mitglieder in ihrem Bereich fest. Diese Beträge und Gebühren fließen der Nachwuchsabteilung zu. Aktive Nachwuchsspieler müssen Mitglieder der Nachwuchsabteilung sein. Nur Mitglieder der Nachwuchsabteilung haben bei den Versammlungen der Nachwuchsabteilung ein Stimmrecht, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Versammlungen sollen nach den Regularien eines selbständigen Vereins ablaufen. Eine solche Versammlung kann durch einfachen Mehrheitsbeschluß bei beginnender Krise des Vereins eine Abspaltung der Nachwuchsabteilung (durch gemeinsamen Austritt) vom Verein herbeiführen. In diesem Falle gehen die von der Nachwuchsabteilung gestellten Gegenstände an die Stadt Iserlohn zur Verwendung für sportliche und gemeinnützige Zwecke über.

7. Seniorenabteilung und Nachwuchsabteilung haben eigene Konten und Vermögen. Sollten Gelder versehentlich auf eines der anderen Konten überwiesen werden, denen sie inhaltlich nicht gehören, so ist ein sofortiger Ausgleich vorzunehmen.

8. Der § 11 a der Satzung und die sonstigen den Nachwuchs betreffenden Satzungsbestimmungen können nur mit Zustimmung der Nachwuchsabteilung geändert werden.

§ 12 Rechnungs- und Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung kann aus den Mitgliedern zwei Personen bestimmen, die zusammen mit einem Vorstandsmitglied vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung Einsicht in die Geschäftsunterlagen nehmen und der Mitgliederversammlung einen entsprechenden Bericht vortragen kann.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Stadt Iserlohn mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 14 Anzeigepflicht

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und Registergericht anzuzeigen.

Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes

§ 15 Datenschutz

1.Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Hierbei handelt es sich um:

  • Name, Vorname
  • Anschrift
  • Bankverbindung
  • Geburtsdatum
  • E-Mail

Ohne dieses Einverständnis ist eine Aufnahme in den Verein nicht möglich.

2.Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, Durchführung des Sport- und Spielbetriebs, die Veröffentlichung in der Vereinszeitung sowie interne Aushänge am „schwarzen Brett“.

Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung, insbesondere die Übermittlung an Dritte, ist zulässig, soweit sie der Erfassung oder der Erlangung von Start- und Spielberechtigungen beim zuständigen Sportverband dient, im Übrigen nicht zulässig.